Achtung! Das
Einführungsdatum für
die neuen Reisebestimmungen hat sich verschoben!
Seit dem 01.10.2004
gelten neue Bestimmungen
im europäischen Reiseverkehr!
Sie nehmen Ihren Hund, Ihr Frettchen
oder Ihre Katze mit in den Urlaub?
Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen
Regelung
muss seit 3. Juli 2004 für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb
der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, ein
Pass nach einheitlichem
Muster
mitgeführt werden.
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d.
h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar
und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein.
Regeln und Sonderregeln
Die Kennzeichnung mit Tätowierung ist nur übergangsweise bis 2.
Juli 2011 zulässig – ein guter zusätzlicher Grund, Tierhaltern zur
Kennzeichnung mit Mikrochip zu raten.
Vorgeschrieben sind ISO-Norm 11784 oder 11785 – bei anderen Standards
muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selber
zur Verfügung stellen.
Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss
der Pass den tierärztli-chen Nachweis enthalten, dass das Tier
über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus
Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung
mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt
durchgeführt worden ist.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich
für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren und auch
für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU inklusive der Beitrittsstaaten.
Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem
niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür
allerdings eine behördliche Ermächtigung.
Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich sind
ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen
schärferen Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz (Blutuntersuchung
auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung
gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
Übergangsregeln gegen Reisechaos
Am 3. März 2004 hat die EU-Kommission Übergangsmaßnahmen für den
privaten Reiseverkehr beschlossen. Demnach können die bisher verwendeten
Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet
werden, wenn sie
vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt wurden,
noch gültig sind (in Bezug auf den Impfschutz – also gültig
bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung, ggf. für die genannten
Länder Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer
und Zecken),
den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen
(d.h. hinsichtlich Angaben zum Tier, seiner individuellen Kennzeichnung
durch Tätowierung oder Mikrochip und seinem Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also
zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden,
deren Besitzer ab dem 3. Juli 2004 nicht mehr über geltende
(„alte“) Bescheinigungen verfügen und die deshalb ein neues
Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.
Die bisherigen Impfausweise dürfen längstens verwendet
werden, bis die letzte dort eingetragene Tollwutimpfung ihre
Gültigkeit verliert. Die Angaben aus den bisherigen Impfausweisen
können von jedem ermächtigten Tierarzt in den neuen Heimtierausweis
übertragen werden, auch wenn die Impfung selbst von einem anderen
Tierarzt vorgenommen wurde.
Pauschale Ermächtigung für Tierärzte
vorgesehen
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass die neuen Heimtierausweise
nur von Tierärzten/-innen ausgestellt werden dürfen, die hierzu
behördlich legitimiert worden sind.
Die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte werden sich
daher in nächster Zeit von Amts wegen schriftlich an alle Tierarztpraxen
wenden, um die praktischen Tierärzte/-innen entsprechend zu autorisieren.
Die behördliche Ermächtigung bezieht sich nicht nur auf den/die
Praxisinhaber/-in, sondern auch auf seine/ihre tierärztlichen
Mitarbeiter/-innen wie Assistenten/-innen und Vertreter/-innen,
auf tierärztliche Kliniken sowie auf tierärztlich geleitete wissenschaftliche
Einrichtungen.
Tierärzte/-innen, die bei nicht-tierärztlich geleiteten
Einrichtungen wie z. B. einem Tierheim angestellt sind, sollten
für die Ermächtigung selber Kontakt zu ihrer zuständigen Veterinärbehörde
aufnehmen.
(Anmerkung: Diese Angaben sind Ergebnis einer
Besprechung am 1. März 2004 mit Vertretern von Bund und Ländern.
Die tatsächliche Umsetzung durch die einzelnen Bundesländer
kann trotzdem eventuell anders gestaltet sein.)
Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen
der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt zugleich die volle
Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des neuen Dokumentes.
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann dem bescheinigenden
Tierarzt die behördliche Legitimation wieder entzogen werden,
so dass er dann keine Heimtierausweise mehr ausstellen darf.
Druck und Bezug der Pässe
Die Ausweise werden betriebsseitig mit einer Nummer versehen,
die mit dem ISO-Code des Mitgliedstaates beginnt, danach eine
zweistellige Firmenkennung erhält und mit einer fortlaufenden
Nummerierung endet, die vom Inhaber der zweistelligen Firmenkennung
eigenverantwortlich vergeben wird (z.B. DE 01 1234567). Die Heimtierpässe
sind somit betriebsseitig abschließend durchnummeriert.
Diese individuelle Nummerierung bedeutet einen
erheblichen drucktechnischen Aufwand und damit deutlich höhere
Produktionskosten, als bei den gelben „Internationalen Impfpässen“.
Die neuen Pässe werden deshalb voraussichtlich nur von relativ
wenigen Unternehmen hergestellt werden und nicht kostenfrei
erhältlich sein.
Die Betriebskennziffern werden zentral durch das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen vergeben; die jeweilige Unternehmen
dürfen die Pässe dann drucken und vertreiben.
Es ist zunächst nicht zu erwarten, dass sich weitere
Impfstoffhersteller für den Druck der Pässe anmelden werden:
Nach Mitteilung des Bundesverbandes für Tiergesundheit e. V.
sehen sich die bei ihm vertretenen Impfstoffhersteller nicht
in der Lage, Herstellung und Verteilung der neuen Ausweise zu
leisten.
Wenn ein Tierarzt Heimtierausweise von einem drucklegenden
Unternehmen beziehen möchte, das bisher noch keine Betriebskennziffer
zugeteilt bekommen hat, muss er veranlassen, dass die zweistellige
Firmenkennung rechtzeitig vor der Drucklegung beantragt wird
beim
Alter Pass – neuer Ausweis
Tierhalter, die nicht beabsichtigen mit ihrem Hund, Katze oder
Frettchen zu verreisen, können weiterhin den bisherigen „Internationalen
Impfpass“ benutzen.
Ansonsten ist der EU-Heimtierausweis insofern generell empfehlenswert,
als er nicht nur den neuen Regeln entspricht sondern auch geeignet
ist, die bisherigen Formulare vollständig zu ersetzen. Es können
nämlich auch alle anderen Impfungen eingetragen werden.
Die Angaben aus dem gelben „Internationalen Impfpass“ kann der/die
ermächtigte Tierarzt/-ärztin jederzeit in den neuen EU-Pass übertragen.
Die Kennzeichnung des Tieres ist dabei zu prüfen und ggf. neu
zu setzen. Registrierung und Sanktionen
Trotz des hohen Aufwands, den die EU mit der Kennzeichnung der
Tiere und der individuellen Nummerierung der Ausweise vorschreibt,
ist eine Registrierung der Angaben nicht vorgesehen.
Dem Tierhalter kann nur ein freiwilliger Eintrag in eines der
„Haustierregister“ empfohlen werden.
Tierhalter, die ohne den neuen EU-Pass auf Reisen
gehen, müssen mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall
muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet
werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres reichen
können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalter verbunden
sind.
Umsetzung positiv beeinflusst
Die neuen Reiseregeln sind aus Brüssel verordnet worden. Der Aufwand
ist zunächst groß und der Nutzen angesichts der noch bestehenden
Sonderregeln für mehrere Länder nicht deutlich offensichtlich.
Immerhin hat die Kommission selbst ihre Verordnung als Erleichterung
für den Reiseverkehr gelobt.
Die Bundestierärztekammer war an der Entstehung
der EU-Regeln nicht beteiligt. Sie hat sich aber intensiv und
erfolgreich für eine praktikable nationale Umsetzung engagiert.
Als primäre Ziele hat sie dabei verfolgt, dass